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Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten zustande, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung). Angebote, die nicht mit einer Annahmefrist versehen sind, sind freibleibend.

1.2 Die Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen diesen Lieferbedingungen, wenn das Angebot oder die Auftragsbestätigung sie für anwendbar erklärt. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung durch den Lieferer.

1.3 Die Wirksamkeit aller Vereinbarungen und Erklärungen mit rechtserheblicher Bedeutung für die Vertragsparteien bedarf der Einhaltung der Schriftform. Erklärungen in Textform, die mittels elektronischer Medien übermittelt oder gespeichert werden, stehen der Schriftform gleich, wenn die Parteien dies ausdrücklich bestimmen.

1.4 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, werden die Vertragsparteien sie durch eine Bestimmung ersetzen, deren rechtliche und wirtschaftliche Wirkung der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Auftragsbestätigung und etwaige Anlagen führen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten abschließend auf. Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen, die der Verbesserung dienen, vorzunehmen, sofern dies keine Preiserhöhung zur Folge hat.

 
3. Zeichnungen und technische Unterlagen

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Prospekte und Kataloge für den Lieferanten nicht bindend. Die Angaben in den technischen Unterlagen verpflichten den Lieferanten nur im Falle ausdrücklicher Garantien.

3.2 Jede Partei behält sich alle Rechte an den Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen übersendet. Der Empfänger anerkennt diese Rechte und verpflichtet sich, diese Dokumentation weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers Dritten zugänglich zu machen. Er wird diese Dokumentation nur gemäß dem Zweck verwenden, für den sie ihm überlassen wurden.

 
4. Bestimmungen im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen

4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens bei der Bestellung auf die für die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, für deren Betrieb sowie für die Verhütung von Krankheiten und Unfällen geltenden Vorschriften und Normen hinzuweisen .

4.2 Mangels einer Vereinbarung nach Ziffer 4.1 entsprechen die Lieferungen und Leistungen den am Sitz des Lieferanten geltenden Anforderungen und Normen. Zusätzliche oder abweichende Schutzvorrichtungen werden nur geliefert, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

 
5. Preis

5.1 Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken und ohne irgendwelche Abzüge.

Alle Nebenkosten, wie zB Kosten für Transport, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrgenehmigungen sowie sonstige Genehmigungen und Beglaubigungen gehen zu Lasten des Käufers. Letzterer trägt auch alle Steuern, Abgaben, Beiträge, Zölle und sonstigen Gebühren und Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Erfüllung erhoben werden. Soweit solche Kosten, Steuern etc. beim Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen eingezogen werden, sind sie vom Besteller gegen Vorlage der entsprechenden Belege zu erstatten.

5.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, seine Preise im Falle einer Änderung der Löhne oder der Materialpreise zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Erfüllung der vertraglich vorgesehenen Verpflichtungen anzupassen. Diese Anpassung erfolgt gemäß der diesen Bedingungen beigefügten Preisanpassungsformel.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt auch dann, wenn

- sich die Lieferfrist aus einem der in Ziffer 8.3 genannten Gründe nachträglich verlängert, oder

- Art und Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen geändert wurden, oder

- die vom Käufer gelieferte Dokumentation nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder unvollständig ist und das Material oder die Verarbeitung entsprechend geändert werden muss oder - die Gesetze, Richtlinien, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.

 
6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Käufer leistet Zahlung am Sitz des Lieferanten gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Kosten, Steuern, Abgaben, Beiträgen, Zöllen und sonstigen Abgaben. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung in Raten:

- ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer,

- ein Drittel nach Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferzeit,

- das Gleichgewicht in mirs nach Meldung der Versandbereitschaft der Lieferung durch den Lieferanten.

Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sofern der Betrag in Schweizer Franken dem Lieferanten an seinem Wohnort zur freien Verfügung gestellt wurde. Wenn der Vertrag die Zahlung durch Wechsel oder Akkreditive vorschreibt, trägt der Käufer die Diskont-, Steuer- und Inkassokosten, d. h. die Kosten im Zusammenhang mit der Eröffnung, Benachrichtigung und Bestätigung eines Akkreditivs.

6.2 Zahlungsfristen sind auch dann einzuhalten, wenn der Transport, die Zustellung, die Montage, die Inbetriebnahme oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich gemacht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen, oder wenn zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, die der Verwendung der Lieferungen nicht entgegenstehen.

6.3 Werden die bei Vertragsschluss vereinbarten Vorauszahlungen oder Sicherheiten nicht ordnungsgemäß geleistet, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder von ihm zurückzutreten und in beiden Fällen Schadensersatz – Zinsen – zu verlangen.

Kommt der Besteller mit einer seiner Zahlungen, gleich aus welchem ​​Grund, in Verzug oder begründen Umstände nach Vertragsschluss für den Lieferer ernsthafte Befürchtungen, dass der Besteller die Leistung nicht vollständig oder rechtzeitig erbringen wird, ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet der gesetzlichen Rechte, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzuhalten, bis eine neue Vereinbarung über die Zahlungs- und Lieferbedingungen getroffen ist und der Lieferant ausreichende Sicherheiten erlangt hat. Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb angemessener Frist zustande oder erlangt der Lieferant keine ausreichenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6.4 Wenn der Käufer die Zahlungsfristen nicht einhält, ist er verpflichtet, ohne Mahnung ab dem vereinbarten Fälligkeitsdatum Zinsen zu zahlen, die nach einem Zinssatz berechnet werden, der entweder dem am Wohnsitz des Käufers geltenden üblichen Zinssatz oder dem Zinssatz entspricht mindestens 4% über dem 3-Monats-CHF-LIBOR, falls dieser höher ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.

 
7. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer der gesamten Lieferung bis zur vollständigen vertragsgemäßen Bezahlung.

Der Käufer ist verpflichtet, an allen Maßnahmen teilzunehmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind; insbesondere ermächtigt er den Lieferer mit Vertragsschluss, den Eigentumsvorbehalt nach den Gesetzen des Bestimmungsortes in öffentliche Register, Bücher oder ähnliche Urkunden eintragen zu lassen und alle erforderlichen Formalitäten zu erledigen, auf Kosten des Käufers.

Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zugunsten des Lieferers auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Risiken zu versichern. Darüber hinaus wird er alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um eine Verletzung der Schutzrechte des Lieferanten zu verhindern.

 
8. Lieferzeit

8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle behördlichen Verwaltungsformalitäten wie Einholung von Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- und Zahlungsgenehmigungen erledigt sind, Zahlungen und etwa zum Zeitpunkt der Bestellung erforderliche Sicherheiten erbracht sind und dass die wichtigsten technischen Fragen geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferer dem Besteller bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

8.2 Die Einhaltung der Lieferzeit ist an die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers geknüpft.

8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Angaben dem Lieferer nicht rechtzeitig übermittelt wurden oder wenn der Besteller sie nachträglich ändert und dadurch die Ausführung der Lieferungen oder Leistungen verzögert;

b) wenn zwingende Umstände beim Lieferanten, beim Besteller oder bei einem Dritten eintreten, ohne dass der Lieferant diese trotz der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt beseitigen kann. Solche Umstände sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotageakte, erhebliche Störungen im Betriebsablauf, Unfälle, Arbeitskämpfe, verspätete oder mangelhafte Lieferung von Waren notwendige Rohstoffe, Halbfertig- oder Fertigprodukte, Verschrottung wichtiger Teile, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen staatlicher oder supranationaler Stellen, embArgos, Transportbehinderungen, Brände, Explosionen, Naturereignisse;

c) wenn der Käufer oder ein Dritter mit der Ausführung der von ihm zu vertretenden Arbeiten oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

8.4 Der Besteller ist berechtigt, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung geltend zu machen, soweit die Verzögerung nachweislich auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen ist und der Besteller einen daraus entstandenen Schaden nachweisen kann. Erhält der Käufer eine Ersatzlieferung, ist kein Schadensersatz geschuldet.

Jede volle Woche der Verspätung berechtigt Sie zu einer Entschädigung von maximal 0,5 %. Die Summe dieser Entschädigungen ist auf eine auf 5 % begrenzte Kumulierung begrenzt. Diese Sätze werden auf den im Vertrag vereinbarten Preis für den verspäteten Teil der Lieferung angewendet. Die ersten zwei Wochen der Verspätung berechtigen Sie zu keiner Entschädigung.

Sobald die Entschädigung den gedeckelten Gesamtbetrag erreicht, hat der Besteller dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese Frist aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt, den verspäteten Teil der Lieferung zu verweigern. Soweit eine Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar erscheint, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bereits geleisteten Zahlungen zurückzufordern, indem er die Herausgabe bereits erbrachter Leistungen anbietet.

8.5 Ist anstelle einer Lieferfrist eine bestimmte Frist vereinbart, so entspricht diese dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziffern 8.1 bis 8.4 gelten entsprechend.

8.6 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen dem Besteller nur die in Ziffer 8 dieser Lieferbedingungen ausdrücklich genannten Rechte und Ansprüche zu. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gegenüber Erfüllungsgehilfen.

 
9. Verpackung

Die Verpackung wird vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist die Verpackung jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet, so ist sie vom Besteller frachtfrei an den Versandort zurückzusenden.

 
10. Übergang von Gewinn und Gefahr

10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Käufer über.

10.2 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr mit dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt der Ablieferung ab Werk auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt werden die Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert und versichert.

 
11. Versand, Transport und Versicherung

11.1 Der Lieferant wird rechtzeitig über die besonderen Anforderungen bezüglich Versand, Transport und Versicherung informiert. Der Käufer trägt Kosten und Gefahr des Transports.

11.2 Nach Erhalt der Lieferungen oder Transportdokumente ist der Käufer verpflichtet, dem letzten Spediteur jede Beanstandung im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport mitzuteilen. 11.3 Der Käufer ist verpflichtet, Risiken jeglicher Art zu versichern.

 
12. Verfahren zur Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen

12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen vor Versand praxisüblich prüfen. Zusätzliche Nachweise kann der Käufer nur nach besonderer Vereinbarung und auf eigene Kosten verlangen.

12.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferer etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

12.3 Der Besteller hat ihm dazu Gelegenheit zu geben, der Lieferant ist verpflichtet, die ihm gemäß Ziffer 12.2 angezeigten Mängel schnellstmöglich zu beseitigen. Nach Behebung der Mängel erfolgt auf Wunsch des Käufers oder des Lieferanten eine Abnahme gemäß Ziffer 12.4.

12.4 Vorbehaltlich Ziffer 12.3 bedarf die Durchführung eines Abnahmeverfahrens sowie die Festlegung der damit zusammenhängenden Bedingungen einer besonderen Vereinbarung. Sofern nicht anders angegeben, gelten folgende Grundsätze:

- Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller schnellstmöglich über die Durchführung des Abnahmeverfahrens zu informieren, damit dieser oder sein Beauftragter daran teilnehmen kann.

- Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das ordnungsgemäß vom Käufer und vom Lieferanten oder ihren jeweiligen Vertretern unterzeichnet wird. In dem Protokoll wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist und ausgesprochen wurde oder dass sie unter Vorbehalt ausgesprochen wurde oder dass der Käufer die Abnahme verweigert. In den letzten beiden Fällen muss die Rüge die geltend gemachten Mängel gesondert angeben.

- Bei Störungen von untergeordneter Bedeutung, insbesondere solchen, die die Funktion nicht beeinträchtigenLieferungen oder Leistungen in wesentlicher Weise beeinträchtigt, kann der Käufer die Annahmeerklärung oder die Unterzeichnung des diesbezüglichen Protokolls nicht verweigern. Der Lieferant wird solche Mängel unverzüglich beseitigen.

- Bei erheblichen Vertragsabweichungen oder schwerwiegenden Mängeln wird der Besteller dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist geben. Dann wird eine neue Empfangsprozedur implementiert.

Treten erneut erhebliche Vertragsabweichungen oder schwerwiegende Mängel auf, ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten, soweit die Vertragsparteien dies vereinbart haben, Minderung, Schadensersatz oder ähnliche Leistungen zu verlangen. Treten jedoch bei dieser Abnahme Abweichungen oder Mängel auf, die so schwerwiegend sind, dass sie nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder erheblich eingeschränkt werden können, ist der Käufer verpflichtet berechtigt, die Abnahme der mangelhaften Teile zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Teilabnahme von ihm wirtschaftlich nicht vertretbar ist. In diesem Fall muss der Lieferant nur die Beträge zurückerstatten, die für die von der Vertragsbeendigung betroffenen Elemente gezahlt wurden.

12.5 Als Abnahme gilt auch:

- wenn der Käufer trotz vorheriger Einladung nicht an der Abnahme teilnimmt;

- wenn die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht zum vorgesehenen Termin durchgeführt werden konnte;

- wenn der Käufer die Annahme unberechtigt verweigert;

- wenn der Käufer sich weigert, das gemäß Punkt 12.4 erstellte Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen; - sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten in Anspruch nimmt.

12.6 Ungeachtet der Mängel der Lieferungen oder Leistungen stehen dem Käufer nur die in Ziffer 12.4 und in Ziffer 13 dieser Lieferbedingungen ausdrücklich genannten Rechte und Ansprüche (Gewährleistung, Mängelhaftung) zu.

 
13. Gewährleistung, Mängelhaftung

13.1 Dauer der Garantie

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate bzw. 6 Monate bei Einsätzen mit mehr als einer Mannschaft. Sie läuft, sobald die Lieferungen das Werk verlassen oder die Montage, soweit der Lieferant auch diese zu vertreten hat, abgeschlossen ist oder vereinbarte Lieferungen und Leistungen eingegangen sind. Verzögern sich der Versand, die Fertigstellung der Montage oder die Durchführung der Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, erlischt die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer .

Für ersetzte oder reparierte Elemente gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 6 Monaten; sie beginnt mit dem Ersatz, der Fertigstellung der Reparatur oder der Abnahme und läuft in jedem Fall am Ende einer Höchstdauer ab, die dem Doppelten der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Gewährleistungsfrist entspricht.

Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller im Falle eines Mangels nicht alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferer nicht leistet die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen.

13.2 Haftung aufgrund von Material-, Konstruktions- oder Verarbeitungsfehlern

Nach schriftlicher Mitteilung des Käufers verpflichtet sich der Lieferant, nach seiner Wahl alle Teile seiner Lieferungen, die nachweislich vor Ablauf der Garantiefrist mangelhaft geworden sind, so schnell wie möglich zu reparieren oder auszutauschen. fehlerhaftes Design oder mangelhafte Verarbeitung. Die ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferanten, wenn er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die durch die Nachbesserung entstehenden Kosten, soweit diese die üblichen Transport-, Arbeits-, Wege- und Übernachtungskosten sowie den Aus- und Einbau der mangelhaften Teile nicht übersteigen.

13.3 Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften

Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Sie sind längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist gewährleistet. Ist eine Abnahme vereinbart, gelten die zugesicherten Eigenschaften als erreicht, sobald der Nachweis dieser Eigenschaften im Rahmen der Abnahme erbracht ist.

Werden die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erreicht, kann der Besteller vom Lieferanten unverzügliche Nachbesserung verlangen. Der Käufer wird dem Lieferanten Zeit und Ort gewährenFall dazu erforderlich.

Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie nur teilweise erfolgreich, kann der Käufer die hierfür vereinbarte Vergütung oder mangels einer solchen eine angemessene Minderung des Preises verlangen. Ist der Mangel so schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann und die Lieferungen oder Leistungen nicht für den vorgesehenen Zweck oder nur in erheblich eingeschränktem Umfang verwendbar sind, ist der Käufer zur Leistungsverweigerung berechtigt die Abnahme der mangelhaften Teile auszusprechen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sofern er diese unverzüglich mitteilt. In diesem Fall muss der Lieferant nur die Beträge zurückerstatten, die für die von der Vertragsbeendigung betroffenen Elemente gezahlt wurden.

13.4 Ausschlüsse der Mängelhaftung

Die Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen für Schäden, die nicht nachweislich auf Material-, Konstruktions- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind, wie z. B. Schäden durch natürliche Abnutzung, unzureichende Wartung, Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, chemische oder elektrolytische Einflüsse, Fertigungs- oder Montagearbeiten, die nicht vom Lieferanten durchgeführt wurden, sowie sonstige nicht vom Lieferanten zu vertretende Ursachen.

13.5 Lieferungen und Leistungen von Subunternehmern

Für die vom Besteller vorgeschriebenen Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten übernimmt der Lieferer nur im Umfang der von ihm gegebenen Gewähr.

13.6 Vollständigkeit der Gewährleistungsrechte

Die Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Material-, Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern sowie wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaften sind auf die in Ziffer 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten beschränkt.

Zeigt der Besteller einen dem Lieferer zuzurechnenden Mangel an, ohne dass dieser jedoch erkennbar ist, hat der Besteller dem Lieferer die mit der Arbeit verbundenen Kosten sowie Aufwendungsersatz und sonstige Kosten zu ersetzen.

13.7 Haftung wegen Nebenpflichten

Der Lieferer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sofern der Besteller Ansprüche aus falschen Angaben oder Angaben oder aus der Verletzung sonstiger Nebenpflichten geltend macht.
14. Nichterfüllung, mangelhafte Leistung und Folgen

14.1 In allen Fällen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung, die in diesen Lieferbedingungen nicht ausdrücklich erwähnt sind, insbesondere wenn der Lieferant ohne Grund die Erbringung der Lieferungen und Leistungen so spät vornimmt, dass eine rechtzeitige Fertigstellung nicht absehbar ist , wenn mit Sicherheit vorhersehbar ist, dass die Leistung durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig sein wird oder wenn die Lieferungen und Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig erfolgt sind ist der Besteller berechtigt, dem Lieferer eine angemessene Frist zur Erbringung der betreffenden Lieferungen oder Leistungen zu setzen, indem er für den Fall der Nichterfüllung den Rücktritt vom Vertrag androht. Läuft diese Nachfrist durch Verschulden des Lieferers ungenutzt ab, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich der vertragswidrig oder wegen der Lieferung oder Leistung erbrachten Lieferungen oder Leistungen vom Vertrag zurückzutreten er mit Sicherheit vorhersehbar ist, und die Erstattung der für diese Lieferungen und Leistungen geleisteten Zahlungen verlangen.

14.2 In diesem Fall gelten für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unter Ausschluss einer weitergehenden Haftung die Regelungen der Ziffer 19, wobei ein etwaiger Schadensersatzanspruch auf 10 % des vertraglich vereinbarten Preises der betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt ist durch Vertragsbeendigung.

 
15. Kündigung des Vertrages durch den Lieferanten

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf den Lieferer erheblich einwirken oder die Ausführung nachträglich unmöglich wird, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit eine solche Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag oder Teilen des Vertrages zurückzutreten.

Beabsichtigt der Lieferant, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, wird er den Besteller unverzüglich informieren, sobald er den Umfang der Ereignisse abschätzen kann. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Parteien zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart haben. Im Falle der Vertragsauflösung hat der Lieferant das Recht, die Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen zu verlangen. ICH'Der Käufer kann aufgrund einer solchen Vertragsauflösung keine Entschädigung verlangen.

 
16. Exportkontrolle

Der Käufer anerkennt, dass die Lieferungen schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften zur Exportkontrolle unterliegen können und dass es verboten ist, sie zu verkaufen, zu vermieten oder in irgendeiner Weise weiterzugeben oder sie für einen anderen als den vereinbarten Zweck zu verwenden, ohne Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde. Der Käufer verpflichtet sich, diese Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Ihm ist bekannt, dass diese sich ändern können und gemäß dem gültigen Vertrag gelten.

 
17. Datenschutz

Im Rahmen der Vertragsabwicklung ist der Lieferant berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers zu verarbeiten. Der Käufer akzeptiert insbesondere, dass der Lieferant im Rahmen der Abwicklung von Geschäftsbeziehungen solche Daten an Dritte im In- oder Ausland übermittelt.

 
18. Software

Umfassen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten auch Software, so steht dem Besteller, soweit nicht anders vereinbart, das nicht ausschließliche Recht zu, die Software im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Kopien (außer zu Archivierungszwecken, zur Mängelfeststellung oder zum Ersatz defekter Datenträger) anzufertigen oder die Software zu manipulieren. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu entschlüsseln oder zu rekonstruieren. Im Falle einer Zuwiderhandlung hat der Anbieter die Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu widerrufen. Für Drittsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers. Bei Zuwiderhandlung kann dieser sein Recht neben dem Lieferanten geltend machen.

 
19. Ausschluss jeglicher sonstiger Haftung des Lieferanten

Alle Fälle der Vertragsverletzung und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Soweit Ansprüche des Käufers aus dem Vertrag oder seiner nicht vertragsgemäßen Durchführung bestehen, sind diese Ansprüche der Höhe nach der Höhe nach auf den vom Käufer gezahlten Preis begrenzt. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung oder Auflösung des Vertrages, die ihm nicht ausdrücklich vorbehalten bleiben. In keinem Fall kann der Käufer Ersatz für Schäden verlangen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie beispielsweise Produktionsausfälle, Betriebsausfälle, Betriebsausfälle, Mahnkosten, entgangener Gewinn und sonstige direkte oder indirekte Schäden. Die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, die wegen Verletzung von Schutzrechten gegen den Käufer geltend gemacht werden, ist ebenfalls ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten; sie gilt jedoch für Hilfskräfte.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit er zwingendem Recht entgegensteht.
20. Rückgriffsrecht des Lieferanten

Werden durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen Personen verletzt oder Sachen beschädigt und haftet der Lieferant aus diesem Grund, so steht diesem ein Rückgriffsrecht gegen den Käufer zu.

 
21. Versammlung

Führt der Lieferant auch die Montage durch oder überwacht diese, gelten die allgemeinen Montagebedingungen von Swissmem.

 
22. Gerichtsstand und anwendbares Recht

22.1 Gerichtsstand für die Parteien ist der Sitz des Lieferanten.

Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Gerichtsstand zu verklagen.

22.2 Es gilt schweizerisches materielles Recht.